Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.1 GGS CH-SG

Art. 7 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Mitwirkung des Eigentümers

II. Durchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 GGS · Mitwirkung des Eigentümers

1. Der Eigentümer eines Gebäudes erstattet dem zuständigen Grundbuchamt Meldung, wenn

a) die Errichtung eines neuen Gebäudes vollendet ist;

b) an einem bestehenden Gebäude bauliche Änderungen, welche die Schätzung des Objektes beeinflussen, vorgenommen worden sind.

2. Der Eigentümer eines Schätzungsobjektes stellt sicher, dass die für die Schätzung zuständigen Personen Zutritt zu allen Grundstückteilen und Räumlichkeiten haben, und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

← Art. 6 GGS Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Geltungsbereich Art. 8 GGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →