814.1
GGS
CH-SG
Art. 7 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Mitwirkung des Eigentümers
II. Durchführung
Art. 7 GGS · Mitwirkung des Eigentümers
1. Der Eigentümer eines Gebäudes erstattet dem zuständigen Grundbuchamt Meldung, wenn
a) die Errichtung eines neuen Gebäudes vollendet ist;
b) an einem bestehenden Gebäude bauliche Änderungen, welche die Schätzung des Objektes beeinflussen, vorgenommen worden sind.
2. Der Eigentümer eines Schätzungsobjektes stellt sicher, dass die für die Schätzung zuständigen Personen Zutritt zu allen Grundstückteilen und Räumlichkeiten haben, und erteilt die erforderlichen Auskünfte.