814.1
GGS
CH-SG
Art. 5 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Besichtigung
II. Durchführung
Art. 5 GGS · Besichtigung
1. Bei der erstmaligen Schätzung und der Neubeurteilung der Schätzung wird das Objekt besichtigt.