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814.1 GGS CH-SG

Art. 5 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Besichtigung

II. Durchführung
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Art. 5 GGS · Besichtigung

1. Bei der erstmaligen Schätzung und der Neubeurteilung der Schätzung wird das Objekt besichtigt.

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