814.1
GGS
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Zuständigkeit
II. Durchführung
Art. 3 GGS · Zuständigkeit
1. Der Staat führt die Grundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wirken mit.
2. Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verordnung.
3. Sie kann die zuständige Stelle des Staates der Gebäudeversicherungsanstalt angliedern.