Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.1 GGS CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Zuständigkeit

II. Durchführung
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Art. 3 GGS · Zuständigkeit

1. Der Staat führt die Grundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wirken mit.

2. Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verordnung.

3. Sie kann die zuständige Stelle des Staates der Gebäudeversicherungsanstalt angliedern.

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