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814.1 GGS CH-SG

Art. 20 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 20 GGS · Vollzugsbeginn

1. Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

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