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814.1 GGS CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Schätzungsobjekte

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GGS · Schätzungsobjekte

1. Schätzungsobjekte nach diesem Gesetz sind

a) Grundstücke nach Art. 655 ZGB;

b) Gebäude, die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versichern sind;

c) Korporationsteilrechte und ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts.

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