814.1
GGS
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Schätzungsobjekte
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GGS · Schätzungsobjekte
1. Schätzungsobjekte nach diesem Gesetz sind
a) Grundstücke nach Art. 655 ZGB;
b) Gebäude, die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versichern sind;
c) Korporationsteilrechte und ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts.