814.1
GGS
CH-SG
Art. 19 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Übergangsbestimmung
IV. Schlussbestimmungen
Art. 19 GGS · Übergangsbestimmung
1. Verfahren, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.