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814.1 GGS CH-SG

Art. 19 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Übergangsbestimmung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 19 GGS · Übergangsbestimmung

1. Verfahren, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

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