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814.1 GGS CH-SG

Art. 10 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Staat und Gemeinden

III. Kosten
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Art. 10 GGS · Staat und Gemeinden

1. Staat und politische Gemeinden tragen ihre Kosten für die Durchführung der Grundstückschätzung.

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