814.1
GGS
CH-SG
Art. 10 Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Staat und Gemeinden
III. Kosten
Art. 10 GGS · Staat und Gemeinden
1. Staat und politische Gemeinden tragen ihre Kosten für die Durchführung der Grundstückschätzung.