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814.1 GGS CH-SG

Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (GGS) - Geltungsbereich (GGS)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Grundstückschätzung nach

a) Steuergesetz;

b) Gesetz über die Gebäudeversicherung;

c) Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht;

d) Art. 848 ZGB.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Schätzungsobjekte nach diesem Gesetz sind

a) Grundstücke nach Art. 655 ZGB;

b) Gebäude, die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versichern sind;

c) Korporationsteilrechte und ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts.

II. Durchführung

1. Der Staat führt die Grundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wirken mit.

2. Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verordnung.

3. Sie kann die zuständige Stelle des Staates der Gebäudeversicherungsanstalt angliedern.

II. Durchführung

1. Die Schätzung eines Objektes richtet sich nach den in Art. 1 dieses Gesetzes genannten Erlassen und Bestimmungen.

II. Durchführung

1. Bei der erstmaligen Schätzung und der Neubeurteilung der Schätzung wird das Objekt besichtigt.

II. Durchführung

1. Eine Neubeurteilung der Schätzung erfolgt

a) in der Regel alle zehn Jahre;

b) auf Antrag des Eigentümers;

c) nach einer wesentlichen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Objektes.

2. Der Eigentümer reicht das Begehren um Neubeurteilung beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich ein.

II. Durchführung

1. Der Eigentümer eines Gebäudes erstattet dem zuständigen Grundbuchamt Meldung, wenn

a) die Errichtung eines neuen Gebäudes vollendet ist;

b) an einem bestehenden Gebäude bauliche Änderungen, welche die Schätzung des Objektes beeinflussen, vorgenommen worden sind.

2. Der Eigentümer eines Schätzungsobjektes stellt sicher, dass die für die Schätzung zuständigen Personen Zutritt zu allen Grundstückteilen und Räumlichkeiten haben, und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

II. Durchführung

1. Die Steuerwerte werden vom Gemeindesteueramt eröffnet, die Gebäudeversicherungswerte im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt vom Grundbuchamt.

II. Durchführung

1. Die rechtskräftigen Schätzungsergebnisse werden Dritten bekannt gegeben, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

2. Eigentümern, Grundpfandgläubigern und Bürgen von Grundpfandforderungen wird Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt und auf Verlangen eine Kopie ausgehändigt.

III. Kosten

1. Staat und politische Gemeinden tragen ihre Kosten für die Durchführung der Grundstückschätzung.

III. Kosten

1. Die Gebäudeversicherungsanstalt leistet dem Staat und den politischen Gemeinden für die Durchführung der Grundstückschätzung eine jährliche Entschädigung.

2. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach

a) der Höhe der direkt der Durchführung der Grundstückschätzung zuzuordnenden laufenden Aufwendungen;

b) dem anteilmässigen Nutzen für die Gebäudeversicherungsanstalt.

3. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Entschädigung durch Verordnung.

III. Kosten

1. Der Eigentümer entrichtet eine Gebühr, wenn

a) die Grundstückschätzung nach Art. 87 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 erfolgt;

b) die Besichtigung des Schätzungsobjektes aus Gründen, die der Eigentümer zu verantworten hat, nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann;

c) er eine Neubeurteilung verlangt und diese keine Änderung der Schätzung ergibt.

2. Die Regierung bestimmt die Gebühren durch Verordnung.

IV. Schlussbestimmungen

1. Verfahren, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

IV. Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

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