813.52
CH-SG
Art. 9 Reglement über den Finanzausgleich - Auszahlung des Beitrags
II. Beiträge - A. Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen
Art. 9 Reglement über den Finanzausgleich · Auszahlung des Beitrags
1. Die Beiträge werden den Kirchgemeinden unter Anrechnung der voraussichtlichen Zentralsteuer und der voraussichtlichen Kosten für Lohnzahlungen der Zentralkasse nach Zustellung der Verfügung ab März des laufenden Jahres ausbezahlt.