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813.52 CH-SG

Art. 7 Reglement über den Finanzausgleich - Berechnung des Beitrags

II. Beiträge - A. Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen
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Art. 7 Reglement über den Finanzausgleich · Berechnung des Beitrags

1. Auf Grund der abgeschlossenen Jahresrechnung wird der Finanzbedarf nach Art. 5 von der Zentralkasse festgesetzt. Der Beitrag entspricht dem Fehlbetrag aus der Berechnung des Finanzbedarfs.

2. Budgetüberschreitungen werden bei der Berechnung nur in Ausnahmefällen berücksichtigt.

3. Die Zentralkasse erstellt eine entsprechende Verfügung. Die Kirchgemeinde kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Erhalt beim Kirchenrat Einsprache erheben.

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