Art. 6 Reglement über den Finanzausgleich - Grundsatz
Art. 6 Reglement über den Finanzausgleich · Grundsatz
1. Beitragsberechtigt sind die Kirchgemeinden, deren Finanzbedarf trotz hohem Kirchensteuerfuss nicht durch die ordentlichen Steuern gedeckt werden kann.
2. Der Kirchenrat setzt jährlich den maximalen Gesamtsteuerfuss (Kirchensteuer, Gemeindesteuer und Staatssteuer) fest und berücksichtigt dabei den Stand des Finanzausgleichsfonds. Kirchgemeinden, welche den Gesamtsteuerfuss erreichen, erhalten einen Beitrag. Der maximale von der Kirchgemeinde zu erhebende Kirchensteuerfuss ergibt sich aus dem maximalen Gesamtsteuerfuss abzüglich des Steuerfusses der politischen Gemeinde (Gemeindesteuer) und des Kantons (Staatssteuer), höchstens aber 30%. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements gilt ein maximaler Gesamtsteuerfuss von 315%.
3. Der Kirchenrat setzt für Beitragsart A jährlich einen minimalen Kirchensteuerfuss fest. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements beträgt er 30%.
4. Beiträge unter Beitragsart A erhalten Kirchgemeinden mit mehr als 1000 Mitgliedern. Zeichnet sich ein Mitgliederschwund unter diese Grenze ab, setzt der Kirchenrat der Kirchgemeinde eine angemessene Frist zur Ermöglichung einer Fusion mit einer anderen Gemeinde. Während dieser Frist werden die Beiträge unter Beitragsart A noch wie bisher ausgerichtet. Verweigern alle umliegenden Gemeinden eine Fusion, garantiert der Kirchenrat zulasten des Finanzausgleichs Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2.