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813.52 CH-SG

Art. 5 Reglement über den Finanzausgleich - Finanzbedarf

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Reglement über den Finanzausgleich · Finanzbedarf

1. Der Finanzbedarf ergibt sich aus den notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung der ordentlichen Gemeindeaufgaben, die sich im Rahmen eines sparsamen Haushaltes bewegen. Abgezogen werden die Einnahmen der Kirchgemeinde. Der Ertrag aus Reservenauflösung, Basaren, Schenkungen und Legaten wird nicht in Abzug gebracht.

2. Aufwand und Ertrag aus dem Finanzvermögen und aus Fonds bilden nicht Bestandteil des Finanzbedarfs.

3. Die Kirchgemeinden, welche Beiträge gemäss Art. 3 Beitragsarten A oder B beanspruchen, haben ihr Budget vor der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung der Zentralkasse einzureichen, welche bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern kann. Die Zentralkasse kann Budgetänderungen verlangen. Gegen eine entsprechende Verfügung kann die Kirchgemeinde innert 30 Tagen nach Erhalt beim Kirchenrat Einsprache erheben.

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