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Art. 4 Reglement über den Finanzausgleich - Grundlagen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Reglement über den Finanzausgleich · Grundlagen

1. Für die Berechnungen gelten einerseits die Zahlen der Vorjahresrechnung und die Steuersätze des Vorjahres, andererseits die Zahlen des Budgets für das laufende Jahr.

2. Jeder Beitragsart A berechtigten Kirchgemeinde wird in jedem Fall ein Pastoralpensum pro Mitglied ermöglicht, das jenem des Durchschnitts aller Kirchenmitglieder im Kanton entspricht.

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