813.52
CH-SG
Art. 4 Reglement über den Finanzausgleich - Grundlagen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Reglement über den Finanzausgleich · Grundlagen
1. Für die Berechnungen gelten einerseits die Zahlen der Vorjahresrechnung und die Steuersätze des Vorjahres, andererseits die Zahlen des Budgets für das laufende Jahr.
2. Jeder Beitragsart A berechtigten Kirchgemeinde wird in jedem Fall ein Pastoralpensum pro Mitglied ermöglicht, das jenem des Durchschnitts aller Kirchenmitglieder im Kanton entspricht.