813.52
CH-SG
Art. 25 Reglement über den Finanzausgleich - Vollzugsbeginn
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 Reglement über den Finanzausgleich · Vollzugsbeginn
1. Dieses revidierte Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist und nach Genehmigung durch das zuständige Departement des Kantons St. Gallen rückwirkend auf 1. Juli 2013 in Kraft.
2. Ausnahmen bilden Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 5 Bst. a und c (Streichung). Sie treten auf 1. Januar 2016 in Kraft. Bis dahin gelten die entsprechenden Artikel im 1. Nachtrag vom 29. Juni 2009 (GE 52-20.1).
3. Der Kirchenrat hat die Kompetenz, in begründeten Fällen das Wirksamwerden der Mindestgrösse nach Art. 6 Abs. 4 für eine Kirchgemeinde um maximal zwei Jahre aufzuschieben.