813.52
CH-SG
Art. 24 Reglement über den Finanzausgleich - Festlegung der Ansätze durch den Kirchenrat
III. Finanzierung und Durchführung
Art. 24 Reglement über den Finanzausgleich · Festlegung der Ansätze durch den Kirchenrat
1. Der Kirchenrat kann die in den Art. 6, 12, 14 mit Anhang und 22 (Amortisationsdauer) erwähnten Ansätze bis zur Jahresmitte auf den Beginn des folgenden Jahres anpassen. Er hat dabei auf die finanziellen Möglichkeiten des Finanzausgleichsfonds Rücksicht zu nehmen.