813.52
CH-SG
Art. 23 Reglement über den Finanzausgleich - Genehmigung von Voranschlag und Rechnung
III. Finanzierung und Durchführung
Art. 23 Reglement über den Finanzausgleich · Genehmigung von Voranschlag und Rechnung
1. Kirchgemeinden, die Beiträge aus dem Finanzausgleich gemäss Art. 3 Beitragsarten A und B beanspruchen, haben ihre Voranschläge samt der abgeschlossenen Rechnung des Vorjahres vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung der Zentralkasse zur Genehmigung einzureichen.
2. Die übrigen Kirchgemeinden reichen die abgeschlossene Rechnung samt Voranschlag für das neue Rechnungsjahr unmittelbar nach der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung ein.