Art. 22 Reglement über den Finanzausgleich - Genehmigung und Kontrolle von Investitionen
Art. 22 Reglement über den Finanzausgleich · Genehmigung und Kontrolle von Investitionen
1. Kirchgemeinden, die Beiträge gemäss Art. 3, Beitragsart A oder B beanspruchen, haben ihre Investitionsvorhaben samt Finanzierungs- und Amortisationsplan vorgängig der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung dem Kirchenrat zur Genehmigung einzureichen.
2. Der Kirchenrat kann Investitionsvorhaben ablehnen oder zur Überarbeitung und Redimensionierung zurückweisen, wenn diese für die ordentliche Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde nicht zwingend nötig sind oder die finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
3. Der Kirchenrat legt die Amortisationsdauer fest. Er berücksichtigt dabei den Stand des Finanzausgleichsfonds und die Perspektiven bezüglich der Erfüllbarkeit der Amortisationsverpflichtungen.
4. Der Kirchenrat kann die Amortisationsdauer von bewilligten Investitionen neu festsetzen, wenn dies der Stand des Finanzausgleichsfonds erfordert oder aus einem anderen Grund sinnvoll erscheint.