813.52
CH-SG
Art. 21 Reglement über den Finanzausgleich - Finanzierung der Aufwendungen
III. Finanzierung und Durchführung
Art. 21 Reglement über den Finanzausgleich · Finanzierung der Aufwendungen
1. Die Aufwendungen für Beiträge aus dem Finanzausgleich werden aus dem Finanzausgleichsfonds bestritten. Zuweisungen aus den allgemeinen Zentralsteuern sind nicht statthaft.
2. Das Vermögen des Finanzausgleichsfonds soll den anderthalbfachen Betrag der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreiten.