813.52
CH-SG
Art. 2 Reglement über den Finanzausgleich - Zweck
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Reglement über den Finanzausgleich · Zweck
1. Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht genügend Einnahmen aus den direkten Steuern erhalten, einen geordneten Finanzhaushalt und verringert Unterschiede in der Steuerbelastung für Steuerpflichtige verschiedener Kirchgemeinden unter Berücksichtigung der Steuerfüsse der politischen Gemeinden.
2. Die Kirchgemeinden werden im Bereich der baulichen Investitionen und des Unterhalts der Infrastruktur unterstützt.
3. Aus dem Finanzausgleichsfonds werden zudem Sonderbeiträge an Kirchgemeinden und Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben ausgerichtet.