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Art. 18 Reglement über den Finanzausgleich - Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben

II. Beiträge - D. Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben
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Art. 18 Reglement über den Finanzausgleich · Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben

1. Der Kirchenrat kann in folgenden Fällen einen Beitrag aus dem Finanzausgleichsfonds zusprechen für

1. denkmalpflegerische Massnahmen;

2. ausserordentliche Schadenfälle;

3. ausserordentliche Baumassnahmen, die im Zusammenhang mit Beschlüssen der Synode oder der politischen Behörden getroffen werden.

2. Der Kirchenrat legt Höhe und Auszahlungsmodus in Würdigung aller Umstände fest und erlässt soweit nötig entsprechende Reglemente. Bei den Positionen 2 und 3 gilt der gleiche Minimalsteuerfuss wie für Beitragsart B.

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