Art. 17 Reglement über den Finanzausgleich - Pastorationsbeiträge
Art. 17 Reglement über den Finanzausgleich · Pastorationsbeiträge
1. Kirchgemeinden, die durch die Pastoration von in der Gemeinde nicht steuerpflichtigen Evangelischen oder sonst in besonderem Masse belastet sind, haben Anspruch auf Pastorationsbeiträge. Diese werden in Würdigung aller Umstände vom Kirchenrat festgesetzt.
2. Kirchgemeinden, die Religionsunterricht an regionalen Schulen in ihrer Kirchgemeinde erteilen, können dem Kirchenrat einen Antrag zur Kostenübernahme für diese Aufgabe stellen. Werden Pastorationsbeiträge für Religionsunterricht ausgerichtet, dürfen die entsprechenden Kosten nicht mehr an andere evangelische Kirchgemeinden im Kanton weiterverrechnet werden. Die Kosten für ausserkantonale Kinder müssen von der Kirchgemeinde weiterverrechnet werden. Die entsprechenden Einnahmen sind bei der Berechnung des Pastorationsbeitrags für Religionsunterricht zu berücksichtigen.