813.52
CH-SG
Art. 16 Reglement über den Finanzausgleich - Beiträge für innovative Projekte und Projekte regionaler Zusammenarbeit
II. Beiträge - C. Sonderbeiträge an Kirchgemeinden
Art. 16 Reglement über den Finanzausgleich · Beiträge für innovative Projekte und Projekte regionaler Zusammenarbeit
1. Kirchgemeinden können einen Antrag für Beiträge an die Finanzierung von innovativen Projekten innerhalb der Kirchgemeinde oder im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit stellen, welche in der Anlaufzeit nicht aus den ordentlichen Mitteln finanziert werden können.
2. Über Anträge entscheidet der Kirchenrat.
3. Diese Beiträge werden höchstens für die Dauer von drei Jahren ausgerichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.