Art. 13 Reglement über den Finanzausgleich - Beitragsberechtigter Aufwand
Art. 13 Reglement über den Finanzausgleich · Beitragsberechtigter Aufwand
1. Als Amortisationslasten gelten Zins- und Abschreibungsaufwand für Grundstückerwerb, Bauten, wertvermehrende Renovationen und andere ausserordentliche Aufwendungen nach Massgabe der vom Kirchenrat genehmigten Tilgungspläne.
2. Anrechenbar sind Amortisationslasten aus sachlich, finanziell und zeitlich angemessenen Investitionen des Verwaltungsvermögens. Nicht anrechenbar sind dagegen Zinsen und Abschreibungen auf Finanzvermögen.
3. Als Unterhalt gelten alle Kosten, die für den normalen Betrieb der Immobilien im Verwaltungsvermögen erforderlich sind.
4. Für die Finanzierung des Verwaltungsvermögens sind soweit als möglich eigene Mittel aus Reserven und Fonds einzusetzen. Dafür wird eine interne Zinsverrechnung in Höhe des Jahresdurchschnitt-Zinssatzes der St.Gallischen Kantonalbank für variable Investitionskredite an Gemeinden angerechnet. Aktivzinsen werden in Abzug gebracht.