Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.52 CH-SG

Art. 12 Reglement über den Finanzausgleich - Festsetzung des Mindest-Kirchensteuerfusses

II. Beiträge - B. Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Reglement über den Finanzausgleich · Festsetzung des Mindest-Kirchensteuerfusses

1. Der Kirchenrat setzt den Mindest-Kirchensteuerfuss und die Ansätze für diese Beiträge jährlich fest. Er berücksichtigt dabei den Bestand des Finanzausgleichsfonds. Bei Inkrafttreten dieses Reglements beträgt der Mindest-Kirchensteuerfuss 26%.

← Art. 11 Reglement über den Finanzausgleich Geltungsbereich Art. 13 Reglement über den Finanzausgleich →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →