813.52
CH-SG
Art. 11 Reglement über den Finanzausgleich - Massgebliche Periode
II. Beiträge - B. Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt
Art. 11 Reglement über den Finanzausgleich · Massgebliche Periode
1. Der Beitrag wird auf Grund des Budgets des laufenden Jahres festgesetzt und ausgerichtet. Abweichungen werden in Ausnahmefällen im Folgejahr berücksichtigt.