Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.52 CH-SG

Art. 11 Reglement über den Finanzausgleich - Massgebliche Periode

II. Beiträge - B. Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt
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Art. 11 Reglement über den Finanzausgleich · Massgebliche Periode

1. Der Beitrag wird auf Grund des Budgets des laufenden Jahres festgesetzt und ausgerichtet. Abweichungen werden in Ausnahmefällen im Folgejahr berücksichtigt.

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