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813.51 AUD CH-SG

Art. 7 Dekret über den Finanzausgleich (Ausgleichsdekret) (AuD) - Ermittlung der Bemessungsgrössen für die Ausgleichsberechtigung

II. Ausgleichsbeiträge - 1. Allgemeine Bestimmung
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Art. 7 AuD · Ermittlung der Bemessungsgrössen für die Ausgleichsberechtigung

1. Die Bemessungsgrössen für die Ausgleichsberechtigung des Ressourcenausgleichs und des Lastenausgleichs Personal werden nach dem Durchschnitt der drei Rechnungsjahre, die der Berechnung des Ausgleichsbeitrags vorangegangen sind, ermittelt.

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