813.51
AUD
CH-SG
Art. 5 Dekret über den Finanzausgleich (Ausgleichsdekret) (AuD) - Verwendung und Rückerstattung von Beiträgen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 AuD · Verwendung und Rückerstattung von Beiträgen
1. Die Kirchgemeinden verwenden die ihnen ausgerichteten Beiträge im Rahmen eines sparsamen Haushalts.
2. Soweit Kirchgemeinden aus der Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen einen Ertragsüberschuss erzielen, legen sie diesen in die Reserve für den Rechnungsausgleich ein.
3. Unrechtmässig erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten.