813.51
AUD
CH-SG
Art. 39 Dekret über den Finanzausgleich (Ausgleichsdekret) (AuD) - Bildung der Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften
VII. Übergangsbestimmungen
Art. 39 AuD · Bildung der Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften
1. Die Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften nach Art. 18 dieses Dekrets wird per Vollzugsbeginn dieses Dekrets gebildet.
2. Der Anfangsbestand beträgt 1 Prozent des Neuwerts aller Verwaltungsliegenschaften der Kirchgemeinde.
3. Die Pflichtreserve wird mit Mitteln der Reserve für den Rechnungsausgleich gebildet. Reichen diese nicht, wird die Differenz aus Mitteln des Finanzausgleichs als Einmalzahlung ausgerichtet.