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813.51 AUD CH-SG

Art. 3 Dekret über den Finanzausgleich (Ausgleichsdekret) (AuD) - Zweckgebundenheit von Beiträgen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 AuD · Zweckgebundenheit von Beiträgen

1. Ausgleichsbeiträge des Lastenausgleichs Liegenschaften des Verwaltungsvermögens sowie Beiträge an besondere Aufwendungen und Investitionsbeiträge werden zweckgebunden, Ausgleichsbeiträge des Ressourcenausgleichs und des Lastenausgleichs Personal werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

2. Über die Verwendung der Vereinigungsbeiträge entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden nach freiem Ermessen.

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