813.51
AUD
CH-SG
Art. 2 Dekret über den Finanzausgleich (Ausgleichsdekret) (AuD) - Beiträge an Zweck- und Gemeindeverbände
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 AuD · Beiträge an Zweck- und Gemeindeverbände
1. Ausgleichsbeiträge für den Lastenausgleich Personal und Beiträge an besondere Aufwendungen können an Zweck- und Gemeindeverbände ausgerichtet werden.
2. Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften insbesondere über die Voraussetzungen für die Ausrichtung und die Berechnung von Beiträgen.