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813.51 AUD CH-SG

Art. 2 Dekret über den Finanzausgleich (Ausgleichsdekret) (AuD) - Beiträge an Zweck- und Gemeindeverbände

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 AuD · Beiträge an Zweck- und Gemeindeverbände

1. Ausgleichsbeiträge für den Lastenausgleich Personal und Beiträge an besondere Aufwendungen können an Zweck- und Gemeindeverbände ausgerichtet werden.

2. Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften insbesondere über die Voraussetzungen für die Ausrichtung und die Berechnung von Beiträgen.

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