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813.31 IRV CH-SG

Art. 9 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
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Art. 9 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

1. Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

a) die gemeinsame Trägerschaft;

b) den Leistungskauf.

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