813.31
IRV
CH-SG
Art. 9 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Art. 9 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
1. Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
a) die gemeinsame Trägerschaft;
b) den Leistungskauf.