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813.31 IRV CH-SG

Art. 8 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Begriffe
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Art. 8 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

1. Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.

2. Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.

3. Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.

4. Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.

5. Nachfragende im Sinn von Art. 13 und 23 sind potenzielle Leistungsbezüger.

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