813.31
IRV
CH-SG
Art. 6 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Präsidium der KdK
I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 6 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Präsidium der KdK
1. Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.