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813.31 IRV CH-SG

Art. 6 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Präsidium der KdK

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
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Art. 6 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Präsidium der KdK

1. Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

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