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813.31 IRV CH-SG

Art. 37 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

V. Schlussbestimmungen
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Art. 37 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

1. Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.

2. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.

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