813.31
IRV
CH-SG
Art. 37 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
V. Schlussbestimmungen
Art. 37 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1. Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.