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813.31 IRV CH-SG

Art. 36 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Inkrafttreten

V. Schlussbestimmungen
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Art. 36 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Inkrafttreten

1. Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.

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