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813.31 IRV CH-SG

Art. 3 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Grundsätze
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Art. 3 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

1. Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.

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