813.31
IRV
CH-SG
Art. 3 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Grundsätze
Art. 3 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1. Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.