813.31
IRV
CH-SG
Art. 29 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Abgeltung des Leistungserstellers
III. Lastenausgleich - 2. Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 29 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Abgeltung des Leistungserstellers
1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.