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813.31 IRV CH-SG

Art. 29 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Abgeltung des Leistungserstellers

III. Lastenausgleich - 2. Grundsätze für die Abgeltungen
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Art. 29 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Abgeltung des Leistungserstellers

1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.

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