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813.31 IRV CH-SG

Art. 22 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Mitsprache der Leistungskäufer

II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - 2. Leistungskauf
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Art. 22 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Mitsprache der Leistungskäufer

1. Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.

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