813.31
IRV
CH-SG
Art. 22 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Mitsprache der Leistungskäufer
II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - 2. Leistungskauf
Art. 22 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) · Mitsprache der Leistungskäufer
1. Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.