813.11
CH-SG
Art. 9 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Bemessungsjahr und -zeitpunkt
III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich - 1. Sonderlastenausgleich Weite
Art. 9 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Bemessungsjahr und -zeitpunkt
1. Bemessungsjahr für die Bestimmungsfaktoren ist das vorletzte Jahr vor dem Ausgleichsjahr.
2. Für folgende Bestimmungsfaktoren ist jeweils der Wert am Ende des Bemessungsjahres massgebend
a)* Einwohnerzahl gemäss Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (Statpop) des Bundesamtes für Statistik;
b)* gewichtete Strassenlänge;
c)* Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz über 800 Meter über Meer;
d)* Gemeindefläche gemäss amtlicher Vermessung;
e)* Streuung bedeutender Siedlungen auf dem Gemeindegebiet, die nicht in der Nähe anderer bedeutender Siedlungen liegen.
3. ...