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Art. 9 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Bemessungsjahr und -zeitpunkt

III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich - 1. Sonderlastenausgleich Weite
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Art. 9 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Bemessungsjahr und -zeitpunkt

1. Bemessungsjahr für die Bestimmungsfaktoren ist das vorletzte Jahr vor dem Ausgleichsjahr.

2. Für folgende Bestimmungsfaktoren ist jeweils der Wert am Ende des Bemessungsjahres massgebend

a)* Einwohnerzahl gemäss Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (Statpop) des Bundesamtes für Statistik;

b)* gewichtete Strassenlänge;

c)* Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz über 800 Meter über Meer;

d)* Gemeindefläche gemäss amtlicher Vermessung;

e)* Streuung bedeutender Siedlungen auf dem Gemeindegebiet, die nicht in der Nähe anderer bedeutender Siedlungen liegen.

3. ...

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