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813.11 CH-SG

Art. 8 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Prüfung der Steuerverluste und -erlasse

II. Ressourcenausgleich
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Art. 8 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Prüfung der Steuerverluste und -erlasse

1. ...

2. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Steuerverluste und -erlasse prüfen.

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