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Art. 7 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Standardisierter Ertrag der Gemeindeanteile an kantonalen Steuern

II. Ressourcenausgleich
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Art. 7 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Standardisierter Ertrag der Gemeindeanteile an kantonalen Steuern

1. Der standardisierte Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer entspricht dem Gemeindeanteil nach Abzug der endgültigen Steuerverluste und -erlasse.

2. Der standardisierte Ertrag der Quellensteuer entspricht dem um den Anteil für die Feuerwehrabgabe verringerten Gemeindeanteil nach Abzug der endgültigen Steuerverluste und -erlasse.

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