813.11
CH-SG
Art. 7 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Standardisierter Ertrag der Gemeindeanteile an kantonalen Steuern
II. Ressourcenausgleich
Art. 7 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Standardisierter Ertrag der Gemeindeanteile an kantonalen Steuern
1. Der standardisierte Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer entspricht dem Gemeindeanteil nach Abzug der endgültigen Steuerverluste und -erlasse.
2. Der standardisierte Ertrag der Quellensteuer entspricht dem um den Anteil für die Feuerwehrabgabe verringerten Gemeindeanteil nach Abzug der endgültigen Steuerverluste und -erlasse.