Art. 6 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Standardisierter Ertrag der Gemeindesteuern
Art. 6 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Standardisierter Ertrag der Gemeindesteuern
1. Der standardisierte Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuer entspricht der mit dem durchschnittlichen Steuerfuss multiplizierten einfachen Steuer. Der durchschnittliche Steuerfuss entspricht dem Steuerertrag aller Gemeinden nach Abzug der endgültigen Steuerverluste und -erlasse, dividiert durch die einfache Steuer aller Gemeinden.
2. Der standardisierte Ertrag der Grundsteuer entspricht
a)* für Grundstücke von natürlichen und juristischen Personen dem Steuerertrag nach Abzug der endgültigen Steuerverluste und -erlasse, dividiert durch den Steuersatz der Gemeinde und multipliziert mit dem gewogenen durchschnittlichen Steuersatz aller Gemeinden;
b)* für Grundstücke juristischer Personen, die von der Steuerpflicht befreit sind und deren Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, dem Steuerertrag nach Abzug der endgültigen Steuerverluste und -erlasse.
3. Der standardisierte Ertrag der Handänderungssteuer entspricht dem Steuerertrag nach Abzug der endgültigen Steuerverluste und -erlasse.