Art. 5 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Bemessungsjahr und -zeitpunkt
Art. 5 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Bemessungsjahr und -zeitpunkt
1. Bemessungsjahre für die Berechnung des Zweijahresmittels nach Art. 7 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. September 2007 sind das vorletzte und das vorvorletzte Jahr vor dem Ausgleichsjahr.
2. Für die Berechnung der technischen Steuerkraft nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. September 2007 ist die Einwohnerzahl gemäss Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (Statpop) des Bundesamtes für Statistik am Ende des jeweiligen Bemessungsjahres massgebend.
3. Massgebliche Einwohnerzahl nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. September 2007 ist die Einwohnerzahl gemäss Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (Statpop) des Bundesamtes für Statistik in der Mitte der Bemessungsjahre.