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813.11 CH-SG

Art. 4 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Ausrichtung von Beiträgen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Ausrichtung von Beiträgen

1. Beiträge aus dem Ressourcenausgleich und dem allgemeinen Sonderlastenausgleich werden den Gemeinden während des Ausgleichsjahres in höchstens vier Teilzahlungen ausgerichtet.

2. ...

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