813.11
CH-SG
Art. 4 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Ausrichtung von Beiträgen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Ausrichtung von Beiträgen
1. Beiträge aus dem Ressourcenausgleich und dem allgemeinen Sonderlastenausgleich werden den Gemeinden während des Ausgleichsjahres in höchstens vier Teilzahlungen ausgerichtet.
2. ...