813.11
CH-SG
Art. 3 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Mitwirkungspflicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Mitwirkungspflicht
1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden erteilen der zuständigen Stelle des Kantons die erforderlichen Auskünfte und stellen ihr auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.