Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.11 CH-SG

Art. 3 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Mitwirkungspflicht

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Mitwirkungspflicht

1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden erteilen der zuständigen Stelle des Kantons die erforderlichen Auskünfte und stellen ihr auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

← Art. 2 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz Zuständigkeit Art. 4 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →