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Art. 2 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Begriffe

1. Bemessungsjahre sind die Jahre, aus denen die Datengrundlagen stammen.

2. Ausgleichsjahr ist das Jahr, für das die Finanzausgleichsbeiträge geleistet werden.

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