813.11
CH-SG
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz - Begriffe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz · Begriffe
1. Bemessungsjahre sind die Jahre, aus denen die Datengrundlagen stammen.
2. Ausgleichsjahr ist das Jahr, für das die Finanzausgleichsbeiträge geleistet werden.