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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 9 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Ausgleichsfaktor

II. Ressourcenausgleich
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Art. 9 FAG · Ausgleichsfaktor

1. Der Ausgleichsfaktor liegt zwischen 90 und 100 Prozent.

2. Er wird vom Kantonsrat auf Antrag der Regierung mit einem einfachen, nicht referendumspflichtigen Beschluss für vier Jahre festgelegt.

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