813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 67 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Übergangsbestimmungen des Nachtrags zum Gemeindegesetz vom 28. Juni 2016
VI. Schlussbestimmungen
Art. 67 FAG · Übergangsbestimmungen des Nachtrags zum Gemeindegesetz vom 28. Juni 2016
1. Gemeinden mit zusätzlichem Ausgleich wird ein Zehntel der Höhe der Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt ihrer Bildung vom Ausgleichsbeitrag abgezogen.
2. Diese Bestimmung gilt während zehn Jahren ab Vollzugsbeginn des Nachtrags zum Gemeindegesetz vom 28. Juni 2016 und wird sachgemäss auf die auf dem Gebiet der politischen Gemeinde bestehenden Schulgemeinden angewendet.