813.1
FAGLFALIP
CH-SG
Art. 64a Finanzausgleichsgesetz (FAG) - c) des III. Nachtrags vom 31. Januar 2017[[1]](#articletitle_text_fn_177787_2_1_c)
VI. Schlussbestimmungen
Art. 64a FAG · c) des III. Nachtrags vom 31. Januar 2017[[1]](#articletitle_text_fn_177787_2_1_c)
1. Während drei Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Nachtrags steht den Gemeinden weiterhin der partielle Steuerfussausgleich nach Art. 31 bis 33 und Art. 35 bis 40 sowie Anhang 4 des Finanzausgleichgesetzes vom 23. September 2007 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags zur Verfügung.
2. Abweichend von Art. 35 Abs. 1 und Anhang 4 des Finanzausgleichgesetzes vom 23. September 2007 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags gleicht der partielle Steuerfussausgleich folgenden Anteil der mit der Einkommens- und Vermögenssteuer zu finanzierenden Ausgaben aus, welche die Gemeinde über der Ausgleichsgrenze tätigt
a) im ersten Jahr 40 Prozent;
b) im zweiten Jahr 30 Prozent;
c) im dritten Jahr 15 Prozent.