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813.1 FAGLFALIP CH-SG

Art. 64 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - b) Wirksamkeitsbericht

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 64 FAG · b) Wirksamkeitsbericht

1. Nach Ablauf des zweiten Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses unterbreitet die Regierung dem Kantonsrat einen ersten ausserordentlichen Wirksamkeitsbericht.

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